Schließen Sie Ihre Verträge korrekt ab?
Sind Sie der alleinige Gesellschafter des Unternehmens und zugleich dessen Geschäftsführer? Dann aufgepasst! In einer Gesellschaft, in der es nur einen Gesellschafter gibt, der auch als Geschäftsführer fungiert, verlangt das Gesetz strengere Regeln (nicht nur) für den Abschluss von Verträgen zwischen der von diesem Gesellschafter vertretenen Gesellschaft und dem Gesellschafter selbst (z.B. der Vertrag über die Ausübung der Funktion des Geschäftsführers, Zuschüsse des Gesellschafters an die Gesellschaft u. Ä.).
Die strengere Anforderung in Form von amtlich beglaubigten Unterschriften ist unumgänglich, wenn Sie nicht die Ungültigkeit des Vertragsabschlusses riskieren wollen. Diese strengere Form ist geboten, damit das Datum oder der Inhalt des Vertrages nicht rückwirkend geändert werden kann. Es gibt jedoch keine Regel ohne Ausnahme, und solange kein Zweifel an Inhalt und Datum des Geschäftes besteht, ist es nicht erforderlich, amtlich beglaubigte Unterschriften sicherzustellen.
Das Erfordernis der amtlich beglaubigten Unterschrift gilt jedoch nicht nur für Verträge, d.h. zweiseitige Rechtshandlungen, sondern auch für einseitige Rechtshandlungen, z.B. Handlungen der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter selbst.
Im Falle von Handlungen, bei denen dieses Erfordernis nicht erfüllt wurde, kann deren Mangel durch nachträgliche Anerkennung der Unterschrift nur für die Zukunft behoben werden, jedoch nicht rückwirkend.